Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

§ 1 Allgemeines / Begriffsbestimmungen / Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

  2. Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggeber die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggeber nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.

  3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten nur gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern.

  4. Die Bestimmungen unter II. gelten für die Leistungen der Agentur betreffend Webwartung und Hosting, die Bestimmungen unter III. gelten für die Webdesign -- Leistungen der Agentur und die Bestimmungen unter IV. für die zusätzlichen Leistungen der Agentur (Power Ups).

  5. Die Angebote der Agentur, die sowohl Webdesign, als auch Webwartungs-, sowie -- Hosting -- Leistungen beinhalten, heißen Pakete.

§ 2 Preise / Zahlung / Zurückbehaltung

  1. Soweit im Angebot bestimmte Paketpreise aufgeführt sind, gelten diese. Alle nicht in den Leistungspaketen aufgeführten Leistungen der Agentur sind von dem Auftraggeber gemäß der anzufordernden Preisübersicht zu bezahlen. Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.

  2. Soweit im Angebot ausgewiesen, können die Leistungen der Agentur durch eine Einmalzahlung, oder durch vierundzwanzig monatliche Teilzahlungen beglichen werden.

  3. Bei Auftragsvolumen über 10.000 € Brutto werden die Zahlungen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nach einem drittel Modell angewiesen. Bei Rechnungsstellung ist jeweils 1/3 des Betrages aus dem vorher angefertigten Kostenvoranschlages zu folgenden Zeitpunkten zu begleichen: Auftragsvergabe (Bei Bestätigung des Kostenvoranschlages), Konzeptionsende/Designfertigstellung, Nach Fertigstellung der Arbeiten/Vor Livegang. Ein Livegang vor vollständiger Bezahlung ist nicht möglich.

  4. Die Agentur sendet die Rechnung per E-Mail an die von dem Auftraggeber hinterlegte E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber hat für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Die Rechnung wird elektronisch als PDF-Dokument erstellt. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine den Steuervorschriften entsprechend ausgestellte Rechnung per Brief übersendet werden. Für den Versand einer postalischen Rechnung wird eine Gebühr in Höhe von 1,30 € netto je Rechnung erhoben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine digital signierte Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG.

  5. Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Beratung, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  6. Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

  7. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die Agentur ein Leistungsverweigerungsrecht dadurch geltend machen, dass die Agentur die gehostete Website auf dem Server sperrt. In diesem Fall ist der Auftraggeber trotz der Sperre weiterhin zur Leistung des Entgeltes verpflichtet.

  8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

Webwartung und Hosting

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Die Leistungen der Agentur hinsichtlich Webwartung und Hosting ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.

  2. Soweit vereinbart,

    • stellt die Agentur dem Auftraggeber Speicherplatz im Internet (webspace) für die Website des Auftraggebers und deren Anbindung an das Internet (Hosting) zur Verfügung;

    • betreut die Agentur die Website des Auftraggebers technisch mit den vereinbarten Leistungsumfängen;

    • stellt die Agentur die Nutzung von bestimmten Plugins oder Diensten im Rahmen einer Agenturlizenz des Auftraggebers nur für die Dauer des Wartungs- und Hostingvertrages,

    • meldet die Agentur für den Auftraggeber die von dem Auftraggeber ausgesuchten Domains bei den zuständigen Registrierungsstellen an und hält die Website des Auftraggebers unter dieser Domain für die Dauer des Vertrages zum Abruf im Internet bereit.

  3. Erbringt die Agentur auf Weisung des Auftraggebers Leistungen, die nicht nach Art und Umfang vertraglich vereinbart sind, hat die Agentur für die Leistungen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte, ersatzweise die ortsübliche und angemessene Vergütung.

  4. Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.

§ 4 Webhosting

  1. Die Stellung des Internetspeichers erfolgt auf einem Shared Server eines dritten Serveranbieters mit dem im Angebot genannten Speicherplatz, ersatzweise von 100 MB.

  2. Der Auftraggeber hat, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf eine eigene IP-Adresse oder einen eigenen Server für seine Website. Das Hosting wird auf von mehreren Nutzern genutzten zentralen Servern mit einer IP-Adresse und einer für alle Nutzer für den jeweiligen Server verfügbaren Bandbreite erbracht. Dadurch kann die tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Bandbreite schwanken.

  3. Das Hosting beinhaltet die Bereitstellung eines „Content Management System", mit welchem der Auftraggeber selbständig die Inhalte seiner Website einstellen und verändern kann. Die Agentur nimmt regelmäßig Updates und Aktualisierungen des Content Management Systems vor, soweit solche verfügbar sind. Aufwendungen der Agentur im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Updates, die eine vollständig neue Version der Software darstellen, sind nach Aufwand abzurechnen.

  4. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die mit der Nutzung des Shared-Servers verbundenen Softwarefunktionen nach Maßgabe dieser AGB und den Lizenzbestimmungen der dritten Softwareanbieter zu nutzen. Weiter gehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.

  5. Die Agentur strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Website des Auftraggebers an. Ist die Verfügbarkeit der Website zu Zeiten normalen Besucherverkehrs für eine nicht nur unerhebliche Zeitdauer unterschritten, kann der Auftraggeber eine zeitanteilige Rückerstattung der betreffenden Hosting-Gebühren für die anteilige Dauer der Nichtverfügbarkeit geltend machen. Nichtverfügbarkeit liegt dabei nur vor, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung der Dienste unzumutbar erschwert ist, und die zugrundeliegende Störung von der Agentur zu vertreten ist.

  6. Vorher absehbare Wartungsarbeiten werden angekündigt und normalerweise in der Nacht erledigt. Die aktuellen Wartungszeitfenster können ständig aktuell auf der Webseite ikyo.io eingesehen werden. Während einer Wartung kann es zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Leistungen kommen.

  7. Die Agentur haftet nicht für höhere Gewalt oder bei der Agentur oder den Subunternehmern der Agentur eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zu erbringen. Die Agentur haftet weiter nicht Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Auftraggebers unschwer zu verhindern gewesen wären.

  8. Die Agentur behält sich vor, den Internet-Zugang zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netz- oder Serverintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder des Servers, der Software oder der gespeicherten Daten, der Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.

§ 5 Webwartung

  1. Die Agentur wartet die Website des Auftraggebers mit den vereinbarten Inhalten laut dem Angebot der Agentur.

  2. Die Agentur nimmt 7 mal die Woche Backups vor, unternimmt einmal im Monat ein Monitoring der Website, nimmt einmal im Monat einen Sicherheitscheck vor und optimiert das System bei Bedarf im maximalen Umfang von 3 Stunden monatlich.

  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.

  1. Die Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschieren, Umwandeln in RGB-Modus und in JPEG- oder PNG-Dateiformat) oder anderen Medien (Texten, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
  2. Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position für alle nach Aufwand abzurechnenden Zusatzleistungen aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

§ 6 Domain-Registrierung

  1. Soweit eine oder mehrere Domain Registrierungen durch die Agentur vereinbart sind, wird die Agentur prüfen, ob der von dem Auftraggeber gewünschte Domainname bereits vergeben sind. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die von dem Auftraggeber gewünschte Domain noch nicht an Dritte vergeben ist, wird die Agentur die Domain bei der DENIC e.G. und/oder der zuständigen ausländischen Vergabestelle beantragen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domain bereits an Dritte vergeben ist, wird die Agentur den Auftraggeber hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat die Agentur insoweit nicht.

  2. Soweit es anlässlich der Registrierung zu Rückfragen kommt, wird die Agentur diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber beantworten.

  3. Den Erfolg der Anmeldung -- d.h. die wirkliche Registrierung der Domains -- schuldet die Agentur nicht, die Registrierung obliegt allein der zuständigen Registrierungsstelle.

  4. Die Agentur meldet den Auftraggeber bei der jeweiligen Registrierungsstelle als Domaininhaber und/oder administrativer Ansprechpartner (Admin-C) an. Nach den Bestimmungen der DENIC e.G. muss für eine deutsche Domain der Admin-C der Organisation angehören, für die die Domain eingetragen ist und in Deutschland seinen allgemeinen Gerichtsstand haben. Der Admin-C ist für die Domain rechtlich verantwortlich, wenn der Auftraggeber nicht oder nicht mehr existiert oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine Tätigkeit der Agentur als Admin-C bedarf zusätzlicher Vereinbarung.

  5. Ist die Anmeldung erfolgreich, wird der Auftraggeber bei der Registrierungsstelle als rechtlicher Inhaber der Domain registriert.

  6. Die Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet die Agentur nicht (im Regelfall verlängert sie sich aber automatisch).

  7. Die Agentur kann die Domain nicht auf Ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter prüfen. Dies ist nicht vereinbart und kann auch nicht vereinbart werden (unerlaubte Rechtsberatung). Der Auftraggeber muss die Domain daher selbst (ggf. durch einen Rechts- oder Patentanwalt) daraufhin überprüfen, ob sie mit den Rechten Dritter und den allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter oder allgemeinen Gesetzen durch die gewünschte Domain bestehen. Soweit Dritte dennoch von dem Auftraggeber eine Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der angemeldeten Domains verlangen, ist die Abwicklung und sind alle damit verbundenen Kosten allein Sache des Auftraggebers. Dasselbe gilt für vergleichbare behördliche Maßnahmen bezüglich einer oder mehrerer der Domains.

  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen und die Vergabebestimmungen der zuständigen Vergabestelle anzuerkennen. Die Geschäftsbedingungen und Vergabebestimmungen der Vergabestelle sind im Internet abrufbar unter www.denic.de und www.internic.com. Die Agentur kann für alle Erklärungen bezüglich der Domains (z.B. Kündigung, Providerwechsel, Löschung der Domain), die Form verlangen, welche hierfür nach den einschlägigen Registrierungsbedingungen erforderlich ist.

§ 7 Leistungserbringung

  1. Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Zugänglichmachung oder den Betrieb der Website erforderlich sind, sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden.

  2. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software- oder Plugin-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

  3. Die Agentur ist berechtigt, dritte Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen ganz oder teilweise mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.

  4. Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

§ 8 Verbotene Nutzungen

  1. Dem Auftraggeber ist verboten, die Server übermäßig und in spammender Weise zu nutzen. Er hat alle Vorkehrungen zu treffen, die eine unrechtmäßige, spammende oder sonst übermäßige Nutzung ausschließen.

  2. Dem Auftraggeber ist insbesondere untersagt, die Mailing-Leistungen der Agentur zu verwenden, um unaufgefordert Werbe-E-Mails oder Werbe-Nachrichten an Dritte zu senden (Mail-Spamming oder News-Spamming) oder eine solche Versendung zu ermöglichen, um an Dritte bedrohende oder belästigende Nachrichten zu versenden oder den unbefugten Abruf von Informationen zu ermöglichen bzw. unbefugt in Datennetze einzudringen. Versendet der Auftraggeber Spam, kann die Agentur die elektronischen Postfächer auf dem E-Mail-Server vorübergehend sperren. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Agentur den Zugang ganz sperren und den Vertrag fristlos kündigen.

  3. Dem Auftraggeber ist untersagt, die Leistungen der Agentur mit schädlichem Code (Computerviren, Würmer oder Trojaner etc.) zu nutzen oder zu verunreinigen oder fahrlässig eine solche Nutzung zu ermöglichen. Die Agentur ist berechtigt, mit einer automatischen Erkennung den stattfindenden Mailverkehr zu filtern und Mails nicht zuzustellen, wenn sich dabei oder aus sonstigen Gründen ergibt, dass eine E-Mail schädlichen Code enthält. Das gleiche gilt, wenn Absenderinformationen falsch sind oder verschleiert werden oder es sich um Kommunikation handelt, die unaufgefordert erfolgt oder verschleiert kommerziell ist.

  4. Eine Weitergabe, Untervermietung oder sonstige Weiterveräußerung der Leistungen der Agentur ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 9 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für den Vertrag erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe betrifft insbesondere die Firma, den Vornamen und Nachnamen, die vollständige Adresse sowie die Kontaktmöglichkeiten und die Bankdaten. Macht der Auftraggeber unwahre Angaben, kann die Agentur den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten jeweils aktuell zu halten und Veränderungen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

  3. Bei mehrmaliger falscher Eingabe der Zugangsdaten kann zum Schutz des Auftraggebers der Zugang gesperrt werden. Hat der Auftraggeber diese Sperrung zu vertreten, haftet er für die durch die Freischaltung entstehenden Kosten und Aufwendungen der Agentur im Rahmen der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen und angemessenen Kosten.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gehosteten Inhalte regelmäßig auf eigenen Speichermedien, welche nicht bei der Agentur oder dem Serveranbieter gehostet sind, zu sichern (Backup-Pflicht). Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, auch seine sonstigen Daten selbst zu sichern. Dies gilt auch für die E-Mails der von der Agentur gestellten Postfächer. Selbst wenn der Auftraggeber die Agentur mit der Datensicherung beauftragt hat, bleibt der Auftraggeber zu einer Datensicherung nach jeder Änderung am Ende des Arbeitstages auf eigenen Speichermedien verpflichtet.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine shared Server nur so einzurichten und zu nutzen, dass dadurch nicht die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Netze, Software und Server, welche die Agentur zur Erbringung ihrer Dienste nutzt, beeinträchtigt wird. Die Agentur kann den Zugang des Auftraggebers oder eines Dritten sperren oder einschränken, wenn der Auftraggeber die Netze, Software und Server in einer außergewöhnlichen, nicht vereinbarten Weise nutzt und dies die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Systeme der Agentur beeinträchtigt.

  6. Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

  7. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz benennt.

  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Rechtsfolgen von Zuwiderhandlungen oder Pflichtverletzungen

  1. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand nach Maßgabe der vereinbarten oder der ortsüblichen, angemessenen Vergütung dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

  2. Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten oder Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag schuldhaft, ist er der Agentur zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist), kann die Agentur zudem den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.

§ 11 Inhaltliche Verantwortung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für die Domain und alle seine Inhalte und Verfahrensweisen, die er auf dem Webserver abrufbar hält oder speichert (insbesondereDaten, Grafiken, Bilder, Musikstücke, Videos oder sonstige Informationen), nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Entsprechendes gilt für alle Nutzungen auf den Webservern,die der Auftraggeber veranlasst hat.

§ 12 Gefährdung der Leistung, Insolvenz

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages für die Agentur erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Agentur berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

  2. Die Agentur ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

  3. Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die Agentur ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

  4. Kündigt die Agentur oder tritt diese nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

§ 13 Haftung der Agentur

  1. Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  2. Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.

  3. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

  4. Die Agentur kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern dies erforderlich ist, um den Netzbetrieb zu sichern, die Netzintegrität aufrecht zu erhalten, insbesondere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten zu vermeiden.

  5. Für anfängliche Mängel haftet die Agentur nur bei Verschulden, § 536a BGB aus dem Mietrecht ist nicht anwendbar.

  6. Kommt es nach einem Update des CMS zu Problemen mit anderen Plugins oder Diensten, weil diese nicht rechtzeitig an die neue Version des CMS angepasst wurden, haftet die Agentur nicht, wenn sie dies nicht erkennen musste. In dem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, erforderliche Anpassungs- und Reparaturarbeiten nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung zu zahlen.

§ 14 Urheberrecht / Gewerbliche Schutzrechte

  1. Sofern der Auftraggeber Inhalte aller Art, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt oder auf den Servern nutzt, welche die allgemeinen Gesetze oder die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

  2. Wird die Agentur von Dritten wegen einer Verletzung der allgemeinen Gesetze oder von Rechten Dritter wegen Inhalten oder Verfahrensweisen des Auftraggebers in Anspruch genommen, kann die Agentur den Zugang zu den Inhalten des Auftraggebers vorübergehend unverzüglich sperren, wenn der Dritte nachvollziehbar darlegt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

  3. Die Agentur wird die Inhalte des Auftraggebers wieder zugänglich machen, wenn der Auftraggeber die Gründe für die Inanspruchnahme beseitigt oder Sicherheit für eine eventuelle Inanspruchnahme der Agentur in der Höhe stellt, die den maximal zu erwartenden Kosten und Schäden der Agentur für den Fall einer Rechtsverfolgung gegenüber der Agentur von dritter Seite entspricht.

  4. Die Agentur wird die Mitteilung zur Abwehr und Durchführung der Sperre per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse senden. Der Auftraggeber hat die Abrufbarkeit der von ihm benannten E-Mail-Adresse zu gewährleisten.

  5. Dies gilt entsprechend, wenn die Agentur von staatlichen Stellen wegen eines Verhaltens in Anspruch genommen wird, dass die Agentur zur Sperrung berechtigt. Abs. 1 dieser Norm gilt entsprechend.

§ 15 Löschung des Speichers

  1. Um 24 Uhr des Tages der Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm überlassenen Speicherplatzes zur Löschung durch die Agentur frei zu geben.

  2. Der Auftraggeber sorgt selbst für die rechtzeitige Aufbewahrung seiner Daten. Die Agentur wird dem Auftraggeber zudem eine Sicherungskopie seiner Daten zur Verfügung stellen.

  3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Agentur den Auftraggeber auffordern, am Close oder KK mitzuwirken. Wird der Auftraggeber nicht fristgerecht tätig, kann die Agentur die Inhalte des Auftraggebers auf dem Server löschen.

  4. Erbringt der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, von der Agentur gesetzten Frist nicht die erforderlichen Handlungen für ein Close oder ein KK der Domain, kann die Agentur, frühestens zum Tag der Beendigung des Vertrages, die Betreuung des registrierten Domain-Namens des Auftraggebers bei der zuständigen Registrierungsstelle einstellen. Dadurch kann der Domain-Name durch die Registrierungsstelle gelöscht werden und der Auftraggeber die Domain verlieren.

Webdesign

§ 16 Webdesign - Leistungen

  1. Die Webdesign - Leistungen der Agentur ergeben sich aus ihrem Angebot, in dem im Einzelnen aufgeführt ist, welche Leistungen für den bedungenen Preis durchgeführt werden.

  2. Die Agentur erstellt die Vertragsleistungen für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari und für mobile Darstellungen kompatibel zu IOS und Android, in der bei Abnahme aktuellen Geräteversion und der aktuellen Standard-Auflösung. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel.

  3. Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen WordPress-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.

  4. Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme oder Plugins), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden.

  5. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software- oder Plugin-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

  6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.

  7. Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

  8. Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

  9. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.

§ 17 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website und die von der Agentur zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.

  2. Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.

  5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.

  6. Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 18 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

  1. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

  2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.

  3. Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

§ 19 Projekt, Abnahme

  1. Das Webprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase (z.B. Fertigstellung der Sitemap oder von Mockups) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.

  2. Die Agentur wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.

  4. Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der Website zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere muss der Auftraggeber die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder Themes).

§ 20 Nutzungsrechte

  1. Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an der Leistung der Agentur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.

  2. Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.

  3. Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Website zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann die Agentur verlangen, nicht mehr als Urheberin der Website benannt zu werden.

  4. Die Agentur hat das Recht, als Urheberin genannt zu werden. Sie wird die Website in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu Ihrer Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung der Agentur zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.

  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 21 Mängelrechte, Verjährung

  1. Soweit Marketing, Suchmaschinen-Optimierung oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.

  2. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

  3. Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  4. Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.

  5. Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 22 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.

  2. Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des -- berechtigten -- Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

Zusatzleistungen

§ 23 Suchmaschinenoptimierung / Google My Business

  1. Ist Suchmaschinenoptimierung vereinbart, wird die Agentur versuchen, die Internetangebote des Auftraggebers in Suchmaschinen besser auffinden zu lassen. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, bezieht sich dies nur auf die Google Suche. Im vereinbarten Umfang besteht das PowerUp SEO der Agentur aus der Installation eines Wordpress SEO Plugins beim Auftraggeber, einer Keywordanalyse, einer XML Sitemap für Google und der Definition von Title und Description.

  2. SEO ist ein Prozess, der von den Algorithmen der Suchmaschinen abhängig ist, die als Geschäftsgeheimnis der Suchmaschine nicht allgemein bekannt sind und jederzeit einer Änderung unterliegen können. SEO ist daher ein Prozess, der bis zur Erzielung von Resultaten bis zu 1 Jahr nach Realisierung von Optimierungen dauern kann und der laufend zu beobachten und anzupassen ist.

  3. Im Rahmen des PowerUps Google My Business berät die Agentur den Auftraggeber bei der Erstellung eines Google My Business -- Eintrags auf Basis der Unternehmensinformationen des Auftraggebers.

  4. Soweit nach Beratung beauftragt, wird die Agentur die vereinbarten Optimierungen für die vereinbarte Vergütung selbst vornehmen, die Umsetzung ist ansonsten jeweils Sache des Auftraggebers.

  5. Anfangsverschlechterungen sind möglich, ebenfalls Verschlechterungen, wenn die Algorithmen der Suchmaschinen geändert werden. Die Agentur wird hier kurzfristige Beratung zu Abhilfemaßnahmen bereitstellen.

§ 24 Webtexte / Facebook -- Unternehmensseite

  1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeschreibung zu dem Power Up Text und dem Power Up Facebook gilt künstlerische Gestaltungsfreiheit für die Gestaltung von Inhalten und Texten. Nicht geäußerte Vorgaben von Seiten des Auftraggebers führen nicht zu einem Mangel der Inhalte.

  2. Im Rahmen des Power Ups Text wird die Agentur Webtexte für den Auftraggeber nach dessen Vorgaben erstellen. Im Rahmen des Power Ups Facebook wird die Agentur eine Unternehmensseite für den Auftraggeber erstellen.

  3. Die vereinbarte Vergütung für die Gestaltung der Inhalte und der Texte betrifft immer nur die konkret bestellten Inhalte mit den zugehörigen Spezifikationen des Auftraggebers. Werden die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung, für Texte insbesondere der FFW-Honorarempfehlung (mangels anderer Anhaltspunkte auch der dort empfohlenen Stundensätze) für Texter zu zahlen. Dies gilt auch für alle anderen Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans.

  4. Die Agentur nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

  5. Die Agentur kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

§ 25 Corporate Design / Stockfotos

  1. Soweit beauftragt, erstellt die Agentur im Rahmen des PowerUps Logo Entwürfe und Gestaltungen für Markenbilder oder Logos für den Auftraggeber in den Abformaten und in dem vereinbartem Umfang gemäß Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, erstellt die Agentur dabei nach den Vorgaben des Auftraggebers drei Logovorschläge. Sodann kann der Auftraggeber aus diesen drei Vorschlägen einen Favoriten auswählen. Diesen passt die Agentur für den Auftraggeber nochmals nach dessen Vorgaben an.

  2. Die Agentur händigt das fertige Logo im .jpg - .eps - ,und .png - Format an den Auftraggeber aus. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an die Agentur. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.

  3. Im Rahmen des Power Ups Foto versorgt die Agentur die Webseite des Auftraggebers mit zur Webseite passenden Stockfotos. Die Stockfotos werden von der Agentur hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Verwendung auf der Website geprüft und auf das Layout der Website abgestimmt.

  4. Ergänzende Beratung, Patentierung, Produktionsbegleitung, Bildbearbeitung und Implementierung sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.

Laufzeit/Kündigung - Schlussbestimmungen

§ 26 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Vertrag über eine Paket -- Leistung aus Webdesign, Hosting und Wartung gem. § 1 Abs. 6 tritt mit der Einigung der Parteien in Kraft und läuft fest für 24 Monate ab Vertragsschluss. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird.

  2. Wird der Vertrag gekündigt, so wird die Agentur bei der Kündigung der Domain (Close) oder beim Umzug der Domain (KK) mitwirken. Für den Fall, dass ein KK-Antrag nach Kündigung durch die Agentur gestellt wird, die Domain vom Auftraggeber dann jedoch nicht innerhalb der dann laufenden 30-Tage-Frist umgezogen wird, behält sich die Agentur vor, dann durch die Rückgabe an die Registrierungsstelle entstehende Gebühren oder sonstige Schäden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,

    • wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
    • der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
    • der Auftraggeber eine Vertrags- oder Rechtsverletzung Dritter oder eine Verletzung der allgemeinen Gesetze nicht während einer angemessenen Frist beseitigt (insbesondere auf dem Server rechtswidrige Inhalte zum Abruf oder zur Nutzung bereit hält, obwohl er durch Dritte oder die Agentur hierüber informiert wurde).
  4. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das          ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.

  5. Die Parteien sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services verpflichtet, bei dem „Close" oder dem „KK" für die von dem Auftraggeber gehaltenen Domains mitzuwirken.

  6. Mit Beendigung des Wartungsvertrags verliert der Auftraggeber Updates und Support für die von der Agentur nur auf Zeit zur Verfügung gestellten Plugins und / oder Dienste. Der Auftraggeber muss -- sofern gewünscht -- diese Leistungen dann kostenpflichtig direkt bei dem jeweiligen Anbieter buchen.

§ 27 Mediation

  1. Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.

  2. Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator -- wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Agentur zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

  3. Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

  4. Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

§ 28 Datenschutz

  1. Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.

  2. Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

  3. Betroffene haben jederzeit das Recht:

    • eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
    • eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
    • verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
    • verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
    • verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
    • verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
    • sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens;
    • zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben.
  4. Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 29 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

  1. Die Vertragssprache ist deutsch.

  2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Agentur Gerichtsstand, die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.

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